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Neue Pfändungsfreigrenzen
von Valerie Baumgärtel, 20.05.2022

Schon gewusst? Ab dem 1. Juli 2022 gelten neue Pfändungsfreigrenzen: die Pfändungsfreigrenzen für Nettorarbeitseinkommen eines Schuldners beträgt ab dem 1. Juli 2022 monatlich 1.330,16 Euro (bisher 1.252,64 Euro) und gilt bis 30. Juni 2023.

Sonderregeln zur Aussetzung von Zwangsvollstreckungen zum 30.4.2021 aufgehoben

von Valerie Baumgärtel, 25.04.2021

Um die Auswirkungen der Corona Pandemie für Unternehmen abzumildern wurde durch die Bundesregierung die Insolvensantragspflicht ausgesetzt. Diese Regelung ist ab dem 1.5.2021 nicht mehr gültig. D. h. die Anmeldepflicht gilt ab diesem Zeitpunkt wieder uneingeschränkt. Ob es zu einem erwarteten Anstieg der Insolvenzen kommt wird sich in Zukunft zeigen.

Zu erwarten ist, das mit einer anlaufenden Pleitewelle bei Unternehmen und Selbständigen auch die in den Unternehmen tätigen MitarbeiterInnen von Verdienstausfällen betroffen sein können. Mit einem fehlenden oder zwei gesenkten Einkommen, fängt dann meistens die Hausfinanzierung an zu wackeln. So schließt sich der große Kreislauf von politischen Entscheidungen zur Coronabekämpfung, den Unternehmenspleiten und dem Verlust des eigenen Einkommens.

Wenn es sich für Sie abzeichnet, dass Sie in der nächsten Zeit Ihre Rate für Ihr Eigenheim nicht mehr bezahlen können, dann rufen Sie uns wegen einer kostenlosen Erstberatung an. Schildern Sie uns Ihren Fall und profitieren Sie von unseren Erfahrungen. Ich hoffe, dass wir alle gut durch diese Krise kommen.

Kommt es zu einer Steigerung von Zwangsvollstreckungen?

von Valerie Baumgärtel, 14.11.2020

Die ausgerufenen Corona Pandemie und der verordneten Lookdown hat Auswirkungen auf unsere Wirtschaft und natürlich auf die zwischenmenschlichen Beziehungen. Der Mensch ist nun mal ein soziales Wesen. Die angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Corona führen bei einigen zwangsläufig zum Arbeitsverlust und damit zum Einkommensverlust. Kredite können nicht bedient werden und es kommt zu Kreditkündigungen durch die finanzierenden Banken. Es folgen Scheidungen und psychische Probleme.

In der ersten Coronawelle 2020 wurden viele Gerichtsverfahren zur Zwangsvollstreckung aufgehoben, weil die Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund gesetzlicher Anordnung für 6 Monate ausgetzt wurden. Es gibt ein altes Sprichwort „Aufgeschoben ist nicht aufgehoben“. Das zeigt sich jetzt nach dem Ablauf der 6 Monate, denn die so genannte Immunität der Vollstreckungen ist ausgelaufen.

Der zweite Lookdown verschlimmert die wirtschaftliche und psychische Situation vieler Menschen weiter. Die Zwangsversteigerungstermine verschieben sich nur noch um ein paar Wochen. Demnach wird es mit der Zeit immer mehr Zwangsversteigerungen geben. Wenn Sie betroffen sind stecken Sie nicht den Kopf in den Sand. Werden Sie aktiv!

Uns ist es bei Gläubigerverhandlungen gelungen für unsere Kunden bei der Schuldenregulierung eine Quote von über 60% zu erreichen. D. h. der ausstehende Kredit wurde unter 40% gedrückt. Oft haben wir auch schon nach der zweiten Runde der Schuldenregulierung die Zustimmung des Gläubigers.

Rufen Sie uns für eine Erstberatung an und schildern Sie uns Ihren Fall.

Der separat angesetzte Verkündigungstermin bei der Zuschlagsverkündigung

von Valerie Baumgärtel

Man glaubt es nicht, so eine Zwangsversteigerung ist eine komplexe Sache. Allein bei der Zuschlagsverkündigung sind die unterschiedlichsten Interessen aller Beteiligten und rechtlichen Aspekte wie z. B. Schuldübernahme, Zwangsverwaltung, Zuschlag, Aussetzung des Zuschlags, Gläubiger, Schuldner, Rechtspfleger, Zwangsvollstreckung und und und … zu berücksichtigen.

Eine Zuschlagsverkündigung kann wie folgt ablaufen:
Erstens. Es erfolgt die sofortige Zuschlagsentscheidung und somit der Abschluss der Zwangsversteigerung. Oder. Es erfolgt die Nichterteilung des Zuschlags. Drittens und Viertens. Zuschlagsversagung auf Grund des nichterreichen der 5/10 bzw. 7/10 Grenze.

Und letztens, wenn aus erstgenannten Gründen und wenn  kurzfristig Anträge auf Zwangsvollstreckungsschutz hereinkommen, werden separate Verkündigungstermine angesetzt. So das allen Beteiligten bei schwierigen Fällen ausreichend Zeit eingeräumt wird, um Entscheidungen in Ruhe und ohne unnötigen Zeitdruck zu fällen.

Wenn Immobilienkredite vor dem Zahlungsausfall stehen – die größten Fehler

von Valerie Baumgärtel

Sie stehen kurz davor, Ihren Immobilienkredit nicht mehr bedienen zu können? Dann haben Sie noch keinen großen Fehler gemacht. Sie sind mit Ihrer Zahlung bereits in Verzug? Dann haben Sie damit den größten Fehler gemacht. Wenn Sie jetzt nicht aktiv werden und alles laufen lassen begehen Sie den nächsten Fehler. In diesem Blog beschäftigen wir uns mit Strategien und Fallstricken die Sie umgehen müssen, um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden.

Die Gründe für einen drohenden Zahlungsverzug können äußerst vielfältig sein und individuell unterschiedlich. Häufige Gründe sind z. B. der Verlust des Arbeitsplatzes, lange und schwere Krankheiten, Trennung vom Partner oder Tod des Partners, steigende Lebenshaltungskosten, zusätzliche Kreditlasten durch unvorhergesehene Ausgaben und so weiter.
Wird ein Immobilienkredit nicht mehr bedient erfolgt die Kreditkündigung durch die Bank und damit die sofortiger Fälligstellung der verbleibenden Kreditsumme. Da es einem schon nicht gelungen ist die monatlich fällige Rate aufzubringen hat man wahrscheinlich auch nicht das Geld die gesamte Kreditsumme zurückzuzahlen. Schon schnappt die Falle zu.

Mit der Fälligstellung des Kredites passieren zwei Dinge:

  1. Eine Umschuldung innerhalb der kreditgebenden Bank ist Dank der Bestimmungen von Basel 3 nicht möglich!
  2. Ihr „Fall“ kommt von der Kreditabteilung in die Abwicklungsabteilung. Durch die Bank wird die sofortige Zwangsversteigerung eingeleitet.


Des Weiteren wird bei der Schufa ein Eintrag vorgenommen „Konto in Abwicklung“. Das besagt so viel wie: „Kredit nicht korrekt bedient /Rate nicht gezahlt“. Was denken Sie wie das für andere Banken aussieht? Diesen negativen Mechanismus gilt es, durch rechtzeitiges Handeln zu vermeiden.

Wenden Sie sich an uns für eine kostenlose Erstberatung.

Haben Sie sich dafür entschieden Ihre Immobilie behalten zu wollen, so kann das primäre Ziel sein die monatliche Rate auf ein für Sie erträgliches Maß zu reduzieren. Ist es abzusehen, dass sich Ihre finanzielle Situation in naher Zukunft wieder verbessern wird, kann auf eine Aussetzung der Zahlung hingearbeitet werden. Befindet sich Ihre Immobilie in einer wirtschaftlich schwachen Region und ist somit schlecht verkäuflich, kann mit den Gläubigern um eine Restschuldbefreiung verhandelt werden.

Jeder Fall ist sehr individuell, lassen Sie sich von uns beraten und profitieren Sie von unseren eigenen Erfahrungen.

Egal wie der jeweilige Fall gelagert ist, Sie als Schuldner und Ihre Familie müssen aktiv an der Umschuldung mitarbeiten. Eine Umschuldung ist durch uns und einem eigenen Bankenportal möglich.

Zusammenfassend noch einmal der allerwichtigste Punkte: der Zahlungsausfall muss unbedingt vermieden werden! Werden Sie vorher aktiv!

Wenden Sie sich an uns, wir unterstützen Sie gern.

Die Teilungsversteigerung.

von Valerie Baumgärtel

oft kommt es vor, dass durch Vererben eines Grundstückes und/oder Immobile es mehr als einen Anspruchsberechtigten gibt. Gründe hierfür können Testamente, Eheverträge, gesetzliche Pflichtanteile der Erben oder Auflösung einer Zugewinngemeinschaft sein. Streitigkeiten sind vorprogrammiert. Damit diese Streitigkeiten gelöst werden können gibt es von Gesetzeswegen die Möglichkeit der Teilungsversteigerung. Wie so eine Teilungsversteigerung ablaufen kann, möchte ich Ihnen in diesem Blog beschreiben.

Antragsberechtigte können die Teilungsversteigerung (§§ 180 Abs. 1, 15 ZVG) bei dem zuständigen Gericht eröffnen lassen, egal wie klein Ihr Anteil am Objekt ist. Das zuständige Gericht wiederum ist im Normalfall das Amtsgericht in dessen Bezirk sich das „Streitobjekt“ befindet. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, dass die Landesregierung einem Amtsgericht die Zuständigkeit für mehrere Gerichtsbezirke zuweist. Dies wurde schon in Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Bayer oder Baden-Württemberg praktiziert.

Dem Antrag auf Teilungsversteigerung müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:

  • formloses Anschreiben auf Teilungsversteigerung
  • unbeglaubigter Grundbuchauszug oder Zeugnis gemäß § 17ZVG (max. 6 Monate alt)
  • bei Auflösung Erbengemeinschaft und wenn Erblasser im Grundbuch steht werden die ausgefertigten Erbscheine benötigt
  • Übergabe einer ladungsfähigen Adresse


Wenn dem Antrag nichts entgegensteht wird das Verfahren durch das Gericht eröffnet und ein Vermerk im Grundbuch erfolgt.

Die Aufhebung z. B. einer Miteigentümergemeinschaft durch eine Teilungsversteigerung ist zulässig, wenn eine Teilung des zu versteigernden Objektes nicht möglich ist.

Im Rahmen der Eröffnung des Teilungsverfahrens leitet das Gericht den Antrag den Antragsgegner zur Stellungnahme zu. Wichtig! Die Antragsgegner können dem Verfahren beitreten wodurch sie Rechtsstellung eines Antragsstellers erhalten. Der nächste Schritt ist das Wertfestsetzungsverfahren bei dem der Verkehrswert des Objektes festgestellt wird. Daran anschließend legt das Gericht den Versteigerungstermin fest. Wie eine Zwangsversteigerung abläuft erfahren Sie in meinem nächsten Blog.

Bei Fragen und für Unterstützung können Sie gern bei uns anrufen.

Das Insolvenzplanverfahren für private Verbraucher

von Valerie Baumgärtel

Auf Grund des neuen Insolvenzrechtes können sich Verbraucher mit Hilfe eines Insolvenzplanverfahrens entschulden. Das Insolvenzplanverfahren wurde bis zur Verabschiedung des neuen Insolvenzrechtes nur Unternehmen und Selbständigen zugestanden. Mit Hilfe des Insolvenzplanverfahrens ist eine Entschuldung in wenigen Monaten möglich. Der Insolvenzplan ist ein Teilzahlungsvergleich mit den Gläubigern unter Aufsicht eines Gerichtes. Statt 100% der Forderungen erhalten Gläubiger durchschnittlich 10%.

Mit Hilfe einer „geschickten“ Gruppenbildung der Gläubiger durch den Schuldner lässt sich die Annahme des Insolvenzplanes positiv beeinflussen. Nicht zum Gerichtstermin erschienene Gläubiger stimmen nämlich dem Insolvenzplan automatisch zu.

Allerdings ist das Insolvenzplanverfahren kompliziert und wird leider ohne Hilfe eines darauf spezialisierten Experten kaum zu schaffen sein. Bei Ihrem Insolvenzplanverfahren können wir Sie unterstützen.

Rufen Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch an, wir helfen Ihnen weiter.

Wissenswertes über Zwangsversteigerungen

von Valerie Baumgärtel, 6.11.2014

Die Anzahl der Zwangs- bzw. Teilungsversteigerungen ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Dies liegt in großem Maße an den steigenden Arbeitslosenzahlen, als auch an erhöhten Scheidungszahlen bzw. uneinigen Erbengemeinschaften. Gleichwohl ist die Zeit für potentielle Grundstücksersteher günstig, da zum einen optimale Voraussetzungen zur Finanzierung eines Grundstücks aufgrund niedriger Zinsen bestehen, und zum anderen der durchschnittliche Zuschlagswert meist deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegt.

Jedoch sollte sich der ungeübte Bietinteressent im Vorfeld intensiv mit dem Ablauf einer Zwangs- bzw. Teilungsversteigerung beschäftigen. Es ist daher ratsam einen solchen öffentlichen Termin als „Zuschauer“ zu besuchen.

Sämtliche Versteigerungstermine werden 6-8 Wochen vor dem Termin u. a. auf zvg.com, zvg-portal.de, versteigerungspool.de oder thueringen.de im Internet veröffentlicht. Es empfiehlt sich das amtlich erstellte Wertgutachten (dies liegt dem festgesetzten Verkehrswert zu Grunde) in der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts einzusehen. Einer Ortsbesichtigung steht nichts entgegen, jedoch ist der Schuldner nicht verpflichtet Bietinteressenten eine Grundstücksbegehung bzw. Hausbesichtigung zu gestatten. Oft ist es dabei hilfreich sich mit den Gläubigern – meist Banken – in Verbindung zu setzen, diese sind dann sehr oft bei einer Vermittlung behilflich. Es ist auch möglich, sich mit den Beteiligten (Gläubigern und Schuldner) auch ohne eine Versteigerung auf eine „normalen“ Verkauf zu einem ausgehandelten Preis zu einigen.

Im Versteigerungstermin werden zunächst die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des Versteigerungsobjektes bekannt gegeben. Unter anderem wird der Verkehrswert und die fünf- bzw. siebenzehntel Grenze verkündet, dies kann den Beteiligten eine Orientierungshilfe sein, da diese Grenzen im Versteigerungstermin von Wichtigkeit sind. Bei Nichterreichung von 50% (5/10) des Verkehrswertes ist der Zuschlag von Amts wegen und bei Nichterreichung von 70% (7/10) des Verkehrswertes ist der Zuschlag auf Antrag eines Berechtigten zu versagen. Sollte in einem Termin aus einem der obigen Gründe der Zuschlag versagt worden sein, so gelten diese Grenzen im nächsten Termin nicht mehr. Ein weiterer Bestandteil ist das Verlesen des geringsten Gebotes (g.G.) und der Versteigerungsbedingungen. Das g.G. ist für einen potentiellen Bietinteressenten von sehr großer Bedeutung. Aus dem einen Teil, dem sogenannten Bargebot sieht der Bieter wie hoch sein Mindestgebot sein muß und aus den bestehenbleibenden Rechten sieht er wie hoch die Belastung ist, die er bei Zuschlagserteilung übernimmt.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldungen und Auskünfte der Steuerbehörden, welche der Rechtspfleger/in verliest, haftet das Gericht nicht. Versteigert wird der im Grundbuch eingetragene Grundbesitz in seinem tatsächlichen Bestand, auch wenn er von der Grundbuchbeschreibung abweicht. Es besteht keine Mängelhaftung.

Im Anschluß wird die Bietzeit eröffnet. Diese dauert mindestens eine ½ Stunde, wird aber entsprechend der Abgabe von Geboten offen gehalten.

Jeder Bieter muß geschäftsfähig sein und sich mit einem entsprechenden Lichtbilddokument legitimieren. Wer für andere Gebote abgeben möchte muß eine notarielle Bietervollmacht oder zur Gebotsabgabe für eine Firma einen beglaubigten Handelsregisterauszug neusten Datums, der die Legitimation des Bieters ausweist, vorlegen. Mehrere gesetzliche Vertreter (z.B. Eltern) können nur gemeinsam bieten. Gewisse Verfahrensbeteiligte haben das Recht von dem Bieter eine Sicherheitsleistung (10% des Verkehrswertes) zu verlangen.

Die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung wurden neu geregelt und das Bargeld im Versteigerungstermin abgeschafft.

Ab dem 16. Februar 2007 kann die Sicherheitsleistung nur noch durch

  • Bundesbankscheck
  • einen von einem Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsscheck
  • eine Bürgschaft eines Kreditinstituts oder
  • vorherige Überweisung an die Gerichtskasse erbracht werden.


Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist dann ausgeschlossen.

Diese Schecks dürfen frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein.

Falls die Sicherheitsleistung durch eine vorherige Überweisung erbracht werden soll, wenden Sie sich an das zuständige Versteigerungsgericht. Bitte bedenken Sie dabei, dass die Sicherheitsleistung nur dann als erbracht gilt, wenn die Zahlungsmitteilung der Gerichtskasse im Termin vorliegt. Die Überweisung muss daher ca. 2 Wochen vor dem Versteigerungstermin erfolgen.

Nach dem Versteigerungstermin wird die nicht benötigte Sicherheitsleistung unverzüglich von der Gerichtskasse zurück überwiesen.

Weitergehende Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Amtsgericht und bei Ihrer Hausbank, die Ihnen auch den Verrechnungsscheck oder eine Bankbürgschaft beschafft. Nach Ablauf der Bietzeit wird das Meistgebot verkündet mit der Aufforderung evtl. noch weitere Gebote abzugeben. Im Anschluß wird das Meistgebot angezählt und der Meistbietende festgestellt. Es folgt nun die „Verhandlung“ über den Zuschlag, wobei der Meistbietende den Antrag auf sofortige Zuschlagserteilung stellen kann. Dem Antrag wird in der Regel auch statt gegeben und der Zuschlag wird noch im Termin erteilt. Mit Zuschlagserteilung wird der Meistbietende Ersteher/Eigentümer des Objekts, mit allen Rechten und Pflichten.

Vom Versteigerungsgericht wird noch ein Verteilungstermin (ca. 2-8 Wochen nach dem Versteigerungstermin) anberaumt. Bis spätestens zu diesem Termin muss das Meistgebot beim Gericht eingezahlt sein. Weiterhin ist zu beachten, daß das Meistgebot vom Tage des Zuschlags bis zum Verteilungstermin mit 4% zu verzinsen ist. Diese Zinsbelastung kann lediglich durch Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme der Zuschlagssumme bei der amtsgerichtlichen Hinterlegungsstelle abgewendet werden.

Der Ersteher wird erst als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, wenn der Verteilungstermin durchgeführt wurde und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes dem Versteigerungsgericht vorliegt.

Umfinanzierung bei verweigerter Anschlussfinanzierung

von Valerie Baumgärtel, 16.11.2014

Bei der Zwangsversteigerung Ihrer Immobile stellt sich sehr oft die Frage: Wie können wir die Zwangsversteigerung abwenden.

Sehr oft beantragt die finanzierende Bank, nachdem die Finanzierung gekündigt bzw. die Anschlussfinanzierung verweigert wurde, die Zwangsversteigerung. Andere Kreditinstitute verweigern – meist durch ein schon vorhandenen negativen Schufa-Eintrag – ebenfalls die weitere Finanzierung.

Wir bewerten Ihre persönliche Situation und durch unsere langjährigen Kontakte zu Immobilienfinanzierern können wir Ihnen bei der Umfinanzierung trotz negativem Schufa-Eintrag helfen. So sind Sie in der Lage die bevorstehende Zwangsversteigerung abzuwenden.

Mit der neuen Umfinanzierung besteht auch die Möglichkeit weitere bestehende Schulden abzulösen. Dies schafft den notwendigen Freiraum den Sie brauchen.

Wahren Sie Ihre Chance zur Abwendung der Zwangsversteigerung und handeln Sie schnell und angemessen.